Allgemeine Geschäftsbedingungen

Für Lieferungen und Leistungen der STURM GmbH

1. Allgemeines, Geltung dieser AGB nur für Unternehmer

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz: „AGB“) gelten für alle Verträge (Kaufverträ-ge, Werklieferungsverträge, Werkverträge, Aufträge, sonstige in Auftrag gegebene Leistungen wie z.B. Inbetriebnahmen), Vorverträge und vertragsähnlichen Beziehungen, die zwischen dem Werkbe-steller, Käufer oder Auftraggeber (nachfolgend kurz: „Kunde“) als Unternehmer einerseits und der Sturm GmbH, A-5091 Unken, Niederland 155 andererseits hinsichtlich aller Waren und aller Leistun-gen der Sturm GmbH angebahnt und abgeschlossen werden.
1.2. Der Einbeziehung von eigenen AGB oder sonstigen Vertragsbedingungen des Kunden, die er seinem Angebot, seiner Bestellung oder seinen sonstigen Unterlagen beilegt oder auf die er verweist, wird hiermit widersprochen, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart.
1.3. Steht die Sturm GmbH mit einem Kunden in längerer Geschäftsbeziehung, so gelten diese AGB der Sturm GmbH auch dann, wenn auf die Geltung dieser AGB nicht besonders hingewiesen wur-de. Diese AGB gelten daher auch für Folgeaufträge, und zwar auch dann, wenn sie nicht gesondert mündlich oder schriftlich vereinbart werden.
1.4. Von diesen AGB abweichende mündliche Vereinbarungen sind unwirksam. Weichen schriftli-che Vereinbarungen im Einzelfall von Bestimmungen in diesen AGB ab, so gehen solche Vereinbarun-gen der jeweiligen Bestimmung in diesen AGB vor.

2. Angebot, Vorarbeiten, Vertragsabschluss (Auftragsbestätigung der Sturm GmbH), Auftragsänderungen

2.1. Auf Anfrage oder Bestellung des Kunden von der Sturm GmbH erstellte Angebote sind für die Sturm GmbH stets freibleibend, und zwar auch dann, wenn darin bereits Preise, Termine und sonstige technische Spezifikationen mitgeteilt werden.
2.2. Die Sturm GmbH ist berechtigt, dem Kunden alle bis zum eigentlichen Vertragsabschluss von ihm veranlassten auftragsspezifischen Vorarbeiten (z.B. für die Anfertigung von technischen Zeich-nungen) nach tatsächlich angefallenem Aufwand (z.B. Materialaufwand, Kalkulationsaufwand, Arbeits-aufwand, Personalaufwand) in Rechnung zu stellen, wenn der Kunde vom Vertragsabschluss, aus wel-chen Gründen auch immer, absteht oder keinen Vertrag abschließen will. Vereinbart wird, dass der Personalaufwand für diese Vorarbeiten auf Basis eines angemessenen Stundensatzes in Höhe von € 115,- netto zzgl. Steuern abgerechnet wird.
2.3. Angebote oder Aufträge werden für die Sturm GmbH erst bindend, wenn sie mittels Auftrags-bestätigung der Sturm GmbH schriftlich gegenüber dem Kunden bestätigt werden (Vertragsab-schluss).
2.4. Spätere Vertragsänderungen können nur mit ausdrücklicher, schriftlicher Zustimmung der Sturm GmbH erfolgen oder berücksichtigt werden.

3. Preiserstellung

3.1. Es gelten die Preise in der Auftragsbestätigung der Sturm GmbH.
3.2. Alle Preise verstehen sich als Nettopreise, welchen die jeweils gültige gesetzliche USt (Um-satzsteuer) bzw. MwSt (Mehrwertsteuer) zugerechnet wird.
3.3. Die Preise verstehen sich ab Werk der Sturm GmbH, A-5091 Unken, Niederland 155.

4. Zahlungsbedingungen

4.1. Die Sturm GmbH ist hiermit ausdrücklich berechtigt, Akontozahlungen (vollständige Voraus-zahlung, teilweise Anzahlung, Abschlagszahlungen) für jeden Vertragsabschluss, unabhängig davon, ob der Vertrag in Teilen zu erfüllen ist, zu verlangen. Dies gilt auch dann, wenn die Leistung der Sturm GmbH ohne ihr Verschulden über den vereinbarten Zeitraum hinaus verzögert wird.
4.2. Mit Auftragsbestätigung durch die Sturm GmbH ist vom Kunden eine Anzahlung in Höhe von 40% des Gesamtpreises inkl. USt zu leisten.
4.3. Jeder Kunde wird bei der Kreditversicherung der Sturm GmbH versichert. Kann von der Versi-cherungsgesellschaft keine Versicherungssumme festgesetzt werden, muss der Kunde zur Besiche-rung eine von der Sturm GmbH festgelegte weitere Anzahlung bis hin zur vollständigen Vorauszahlung leisten oder eine entsprechende Bankgarantie oder Bankbürgschaft vorlegen.
4.4. Werden der Sturm GmbH nach Vertragsabschluss Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen, bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen auf eine wesentliche Vermögensverschlechterung des Kunden schließen lassen, ist die Sturm GmbH be-rechtigt, die vollständige Vorauszahlung oder entsprechende Sicherheiten binnen 7 Werktagen zu verlangen und im Weigerungsfall vom Vertrag zurückzutreten, wobei bereits erbrachte Teilleistungen und/oder erfolgte Teillieferungen sofort fällig gestellt werden.
4.5. Mangels anderer Vereinbarung ist das von der Sturm GmbH in Rechnung gestellte Entgelt nach Lieferung innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug zu bezahlen. Dies gilt auch für Teillieferungen und Teilrechnungen.
4.6. Für den Fall des Zahlungsverzuges werden Verzugszinsen gem. § 456 UGB in Höhe von 9,2% p.a. über dem Basiszinssatz vereinbart.

5. Unterbleiben der Ausführung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen, Vertragsstrafe

5.1. Unterbleibt die gänzliche oder teilweise Ausführung der Vertragsleistung aus sonstigen Grün-den, die der Kunde zu vertreten hat, so ist der Kunde verpflichtet, alle bis dahin von der Sturm GmbH bereits erbrachten Leistungen (z.B. Materialaufwand, Kalkulationsaufwand, Fertigungsaufwand, Ar-beitsaufwand, Personalaufwand auf Basis eines angemessenen und hierfür vereinbarten Stundensat-zes in Höhe von € 115,- netto zzgl. Steuern, sonstige Auslagen) als Teil des Entgeltanspruchs der Sturm GmbH (Aufwandersatz) zu bezahlen.
5.2. Zusätzlich ist der Kunde verpflichtet, der Sturm GmbH eine verschuldensunabhängige Min-destvertragsstrafe, die nicht als Reugeld zu betrachten ist, in Höhe von 30% des Nettoauftrags-Wertes zzgl. USt zu bezahlen. Darüberhinausgehende Ansprüche der Sturm GmbH bleiben unberührt.

6. Lieferfristen und Verzug

6.1. Sofern nicht eine schriftliche, ausdrücklich als verbindlich bezeichnete Zusage der Sturm GmbH vorliegt, gelten Lieferfristen grundsätzlich als unverbindlich.
Eine verbindliche Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Klarstellung aller technischen und sonstigen Einzelheiten der Vertragsleistung, der Beibringung erforderlicher Unterlagen, der Erfüllung der Mitwir-kungspflichten des Kunden, und der allfälligen Anzahlung bzw. allenfalls beigebrachten Bankgarantie.
Sie verlängert sich um den Zeitraum, in dem der Kunde mit seinen Vertragspflichten – innerhalb einer laufenden Geschäftsbeziehung auch aus anderen Verträgen – in Verzug ist.
6.2. Das Verstreichen bestimmter Lieferfristen und -termine befreit den Kunden nicht von der Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Erbringung der Leistung und der Erklärung, dass er die Leistung nach Ablauf der Frist ablehnen werde.
6.3. Eine Ausführungs- bzw. Lieferfrist verlängert sich beim Eintritt höherer Gewalt in angemesse-nem Ausmaß. Höhere Gewalt ist ein von außen kommendes, keinem betrieblichen Zusammenhang aufweisendes, auch durch äußerste, vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis, das nicht in die Risikosphäre der Sturm GmbH fällt; als höhere Gewalt gelten nicht nur Hoch- und Niedrigwasser, Erdbeben, Springfluten, orkanartige Stürme, Steinschlag, Lawinen, Muren, Strom-ausfälle, Unglücksfälle, Explosionen, Feuer durch Blitz, sonstige Wetterkatastrophen und Anlagen und Maschinenversagen (mit Ausnahme von Anlagen- oder Maschinenversagen verursacht durch unzu-reichende Wartung) sowie Mängel und Verzögerungen bei Lieferungen durch Lieferanten, alle betref-fend das Werk bzw. die Produktion der Sturm GmbH, sondern auch starke Schneefälle oder Vereisun-gen sowie überhaupt alle Ereignisse, die einen vorübergehenden Produktionsausfall im Werk der Sturm GmbH oder ein vorübergehendes Unmöglich werden der Zufahrt von Lastkraftfahrzeugen auf das und vom Betriebs- und Produktionsgelände der Sturm GmbH sowie ein vorübergehendes Unmög-lich werden des Beladens, Lieferns ab Werk, oder produktionsverzögerndes Anliefern von erforderli-chen Produktionsmaterialien in das Werk der Sturm GmbH zur Folge haben. In diesen Fällen gerät die Sturm GmbH nicht in Verzug. Die Sturm GmbH ist verpflichtet, ihren Vertragspartner von solchen Ereignissen binnen angemessener Frist zu verständigen. Der Vertragspartner der Sturm GmbH ist verpflichtet die Sturm GmbH hinsichtlich aller Ansprüche, mit welchen sie ihrerseits von ihren Kunden diesbezüglich konfrontiert werden könnte, gänzlich schad- und klaglos zu halten.
6.4. Teilleistungen und Teillieferungen sind in zumutbaren Umfang zulässig.

7. Lieferort, Beförderungsvereinbarung, Gefahrenübergang, transportgerechte Verpackung, Ausfuhr

7.1. Lieferort ist das Werk der Sturm GmbH in A-5091 Unken, Niederland 155.
7.2. Vereinbart wird, dass die Sturm GmbH einen Beförderungsvertrag mit einem Spediteur oder Frachtführer abschließt und die Sturm GmbH dem Kunden für den Transport der Vertragsleistung eine Transportpauschale in Rechnung stellt, die vom Kunden zzgl. USt zu bezahlen ist. Der Kunde hat der Sturm GmbH bis Vertragsabschluss den Bestimmungsort mitzuteilen. Der Kunde ist verpflichtet, die Sturm GmbH diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.
7.3. Ab der Übergabe an den ersten Frachtführer bzw. Spediteur am Lieferort geht jegliche Gefahr auf den Kunden über. Die Sturm GmbH ist nicht zum Abschluss einer Transportversicherung auf eige-ne Kosten zugunsten des Kunden verpflichtet. Der Kunde ist verpflichtet, die Sturm GmbH in Zusam-menhang mit allfälligen Schäden ab Übergabe an den Beförderer jedenfalls schad- und klaglos zu hal-ten.
7.4. Die Sturm GmbH stellt ihre Vertragsleistungen in sachgemäßer und transportgerechter Verpa-ckung zur Verfügung.
7.5. Die Sturm GmbH erledigt die Ausfuhrmodalitäten. Zollanmeldungen erfolgen im Namen des Kunden. Schuldner der Einfuhr-Umsatzsteuer ist der Kunde und bezahlt er diese selbst. Der Kunde ist zur Einhaltung aller diesbezüglich anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet. Der Kun-de ist verpflichtet, die Sturm GmbH diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.

8. Besondere gewährleistungsrechtliche Bestimmungen

8.1. Zwischen der Sturm GmbH und dem Kunden wird hiermit vereinbart, dass alle Gewährleis-tungsansprüche endgültig verjähren, wenn sie vom Kunden nicht innerhalb einer Frist von 6 Monaten ab Übergabe gerichtlich geltend gemacht werden.
8.2. Der Kunde ist für das Vorliegen des Mangels zum Zeitpunkt der Übergabe beweispflichtig und wird die Vermutungsregel des § 924 ABGB einvernehmlich ausgeschlossen.
8.3. Ersatzlieferungen oder Mängelbehebungen verlängern, hemmen oder unterbrechen die Ge-währleistungsfrist nicht.
8.4. Die Geltendmachung von Mängeln berechtigt den Kunden weder zur Einrede des nicht erfüll-ten Vertrages noch zur Änderung von Zahlungsbedingungen.
8.5. Der Kunde ist bei sonstigem Verlust von Gewährleistungsansprüchen, des Anspruchs auf Schadenersatz statt Gewährleistung, des Leistungsverweigerungsrechts, der Rechte aus Irr-tumsanfechtung und Laesio enormis wegen Mangelhaftigkeit, und der Rechte aus Nichterfüllung ver-pflichtet, die Vertragsleistung unverzüglich auf Vollständigkeit, Richtigkeit und sonstige Mängelfreiheit zu überprüfen. Dabei ist der Kunde verpflichtet, festgestellte offene Mängel spätestens binnen 7 Werktagen ab Erhalt, und versteckte Mängel spätestens binnen 7 Werktagen ab Entdeckung, detail-liert und schriftlich gegenüber der Sturm GmbH zu rügen.
8.6. Geringfügige, technisch nicht vermeidbare Abweichungen in der Konstruktion, den Maßen, der Form und der Farbgebung, die in der Natur des verarbeiteten Materials begründet sind, berechtigen nicht zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen.
8.7. Transportschäden, die die Sturm GmbH nicht zu vertreten hat, können nicht unter dem Titel der Gewährleistung gerügt werden.

9. Haftungsbeschränkungen

Die Sturm GmbH haftet nur für vorsätzliche oder krass grob fahrlässige Schadensverursachung, wobei diese Einschränkung nicht für Personenschäden gilt. Die Haftung für alle leicht fahrlässig und schlicht grob fahrlässig verursachten Vermögensschäden wird ausgeschlossen. Eine Haftung ist mit dem Auf-tragswert, bei Warenanlieferung mit dem Warenwert, beschränkt, wobei diese Beschränkung nicht für Personenschaden gilt. Für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Umsatz- oder Produktionsverluste, jeden anderen wirtschaftlichen oder indirekten Folgeschaden, nicht erzielte Er-sparnisse oder Zinsverluste, eine Beeinträchtigung des Firmenwertes, Schäden aus Ansprüchen Drit-ter, bloße Vermögensschäden oder ähnliche Schäden, die der Vertragspartner direkt oder indirekt erleidet, haftet die Sturm GmbH überhaupt nicht. Soweit ein Schaden nicht unmittelbar beim Ver-tragspartner der Sturm GmbH eintritt, haftet die Sturm GmbH hierfür Dritten nicht. Nach dem Willen der Vertragsparteien entfaltet der abgeschlossene Vertrag keine Schutzwirkungen zu Gunsten Dritter.

10. Eigentumsvorbehalt

10.1. Alle von der Sturm GmbH bereitgestellten oder gelieferten Vertragsleistungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Verbindlichkeiten, auch aus vorangegangenen Lieferungen, einschließ-lich aller Nebenforderungen Eigentum der Sturm GmbH. Für den Fall der nicht vollständigen oder nicht rechtzeitigen Bezahlung ist die Sturm GmbH berechtigt, die Vertragsleistung jederzeit, auch ohne ausdrückliche Rücktrittserklärung, zurückzunehmen, wofür der Kunde bereits jetzt seine Zustimmung erteilt. Dies gilt auch im Falle der Weitergabe der Vertragsleistung an Dritte bzw. des Einbaues und der Montage an der Bestimmungsstelle eines Dritten.
10.2. Der Kunde der Sturm GmbH ist nicht berechtigt, die Vertragsleistung vor vollständiger Bezah-lung des Vertragsentgelts weiter zu veräußern. Für den Fall der Weiterveräußerung ist der Kunde verpflichtet, die schriftliche Zustimmung zur Weiterveräußerung von der Sturm GmbH einzuholen, wobei der Kunde bei Weiterveräußerung verpflichtet ist, auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Der Kunde tritt in jedem Fall seine Kaufpreisforderung gegenüber dem Dritten sicherungsweise im Voraus an die Sturm GmbH ab und ist verpflichtet, den eingehenden Weiterverkaufserlös abgesondert und im Namen der Sturm GmbH innezuhaben.
Die Sturm GmbH ist berechtigt, den Dritten bzw. Endabnehmer von der Forderungsabtretung zu ver-ständigen und diesen aufzufordern, dass er schuldbefreiend den Betrag für die unter Eigentumsvorbe-halt gelieferten Vertragsleistungen nur an die Sturm GmbH bezahlen kann. Der Kunde der Sturm GmbH ist weiters verpflichtet, der Sturm GmbH den Namen und die Adresse des Dritten bzw. Endab-nehmers bekannt zu geben.
10.3. Wird die von der Sturm GmbH unter Eigentumsvorbehalt bereitgestellte Vertragsleistung durch den Kunden mit anderen Waren verbunden, steht der Sturm GmbH das Miteigentum an der Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsleistung zum Rechnungswert der anderen Ware(n) und dem Verarbeitungswert zu. Erlischt das Eigentum der Sturm GmbH durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt der Kunde im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit ei-nem Dritten die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der neuen Sache im Umfang des Rechnungs-wertes der Vorbehaltsleistung auf die Sturm GmbH und verwahrt sie für die Sturm GmbH unentgelt-lich.

11. Verkaufsunterlagen

Sämtliche Verkaufsunterlagen wie Kataloge, Preislisten, Muster usw. bleiben Eigentum der Sturm GmbH. Pläne, Entwürfe und Zeichnungen sind urheberrechtlich geschützt. Alle diese Unterlagen dür-fen nicht an Dritte weitergegeben werden.

12. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Vertragssprache, anzuwendendes Recht

12.1. Erfüllungsort für beide Vertragsteile ist der Sitz der Sturm GmbH in A-5091 Unken, Niederland 155, wobei für die Sturm GmbH zusätzlich die oben in Punkt 7. angeführten Bestimmungen berück-sichtigt werden.
12.2. Die Vertragsparteien vereinbaren hiermit als ausschließlichen Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten und davon abgeleitete Klagen aus dem zwischen der Sturm GmbH und dem Kunden abgeschlossenen Vertrag oder begründeten Rechtsverhältnis sowie für alle Streitigkeiten über das Bestehen eines solchen Vertrags- oder Rechtsverhältnisses das sachlich in Betracht kommende Ge-richt der Landeshauptstadt Salzburg in Österreich. Die Sturm GmbH hat jedoch wahlweise das Recht, den Kunden auch vor dem für ihn sachlich und örtlich zuständigen Gericht zu belangen.
12.3. Die Vertragssprache ist Deutsch.
12.4. Auf sämtliche Vertragsverhältnisse und sonstige Rechtsbeziehungen zwischen der Sturm GmbH und dem Kunden kommt vereinbarungsgemäß ausschließlich materielles und formelles öster-reichisches Recht, dies unter ausdrücklichem Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und der Verwei-sungsnormen des österreichischen IPRG, zur Anwendung.

13. Salvatorische Klausel

Sollten Bestimmungen in diesen AGB ganz oder zum Teil ungültig oder unanwendbar sein, so berührt dies die Geltung der übrigen Bestimmungen dieser AGB nicht.

14. Datenschutz

Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass seine Daten von der Sturm GmbH ausschließlich zum Zweck der Vertragsabwicklung auf Grundlage der DSGVO verarbeitet werden und erteilt dazu seine ausdrückliche Einwilligung.

Stand: 26.09.2023

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